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Wahlordnung

Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes des Ärztlichen Kreisverbandes Landshut

§ 1

(1) Die Mitglieder des Vorstandes des Ärztlichen Kreisverbandes Landshut (im folgenden Kreisverband genannt) werden in geheimer Wahl in einer Mitgliederversammlung (§ 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Satzung des ÄKV Landshut) gewählt.

(2) Das erste und das zweite vorsitzende Vorstandsmitglied des Kreisverbandes werden geheim und in getrennten Wahlgängen, die Beisitzer in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt.

(3) Zu wählen sind als Vorstandsmitglieder des Kreisverbands
das erste vorsitzende Vorstandsmitglied
das zweite vorsitzende Vorstandsmitglied
und 12 Beisitzer

§ 2

(1) Die Wahl findet zu diesem Zweck in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung (§4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung) statt.

(2) Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vor Ihrer Abhaltung schriftlich unter Angabe
a) des Ortes, des Tages und des Beginns der Versammlung
b) des Zwecks der Versammlung (Wahl des Vorstandes) und
c) der Angabe der zu wählenden Vorstandsmitglieder erfolgen.

§ 3

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes (§ 3 Abs. 1 der Satzung).

(2) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, solange dem Mitglied zur Besorgung all seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

§ 4

Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl beruft das erste vorsitzende Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung das zweite vorsitzende Vorstandsmitglied jeweils mit Zustimmung der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern.

§ 5

(1) Zur Feststellung, ob das Wahlrecht und die Wählbarkeit vorliegen, legt der ärztliche Kreisverband eine namentliche Liste seiner am Wahltag ordnungsgemäß erfassten Mitglieder (Wählerliste) an.

(2) Diese Liste ist während der Dauer der Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme auszulegen.

(3) Jedes Mitglied kann bis zum Beginn des ersten Wahlganges Einsicht in die Liste der wahlberechtigten Mitglieder nehmen um gegen deren Richtigkeit oder Vollständigkeit Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss endgültig.

(4) Änderungen in der Liste darf nur der Wahlausschuss vornehmen.

(5) Endet die Amtszeit des ersten vorsitzenden Vorstandsmitglieds oder des zweiten vorsitzenden Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtsdauer, so findet, vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, innerhalb von 3 Monaten eine Nachwahl des ersten oder zweiten vorsitzenden Vorstandsmitglieds für den Rest der Amtsdauer statt. Das Gleiche gilt bei gleichzeitiger Beendigung der Amtszeit des ersten und zweiten vorsitzenden Vorstandsmitglieds. Endet die Amtszeit des ersten vorsitzenden Vorstandsmitglieds innerhalb der letzten sechs Monate, so tritt an die Stelle des ersten vorsitzenden Vorstandsmitglieds für den Rest der Amtsdauer das zweite vorsitzende Vorstandsmitglied. Endet auch die Amtszeit des zweiten vorsitzenden Vorstandsmitglieds innerhalb der letzten sechs Monate, so findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl des Vorstands statt. In den Fällen der Sätze 2 und 4 hat der Vorstand für die Erledigung der laufenden Angelegenheiten und für die Durchführung der Wahl ein geschäftsführendes vorsitzendes Vorstandsmitglied aus seiner Mitte zu bestimmen.

§ 6

(1) Für die Wahl des Vorstands gilt Persönlichkeitsrecht.

(2) Jedes wahlberechtigte Mitglied kann während der Versammlung nach allgemeiner Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses einen Vorschlag für die Wahl des Vorstandes oder auch nur des ersten oder zweiten vorsitzenden Vorstandsmitglieds oder eines Beisitzers unterbreiten. Die Vorschläge erfolgen durch Zuruf.

§ 7

(1) Der Wahlausschuss prüft die Vorschläge hinsichtlich der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber und gibt der Versammlung die Namen der zur Wahl Vorgeschlagenen umgehend bekannt.

(2) Vor Beginn der Wahl hat der Vorsitzende des Wahlausschusses festzustellen, ob die für die Vorstandswahl vorgeschlagenen Bewerber bereit sind, die Wahl anzunehmen. Ist ein Kandidat nicht anwesend, so muss eine entsprechende schriftliche Erklärung des Inhalts vorliegen, dass der Bewerber zur Kandidatur bereit ist und im Falle der Wahl diese annimmt.

§ 8

(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

(2) Für die Wahl dürfen nur die vom Wahlausschuss ausgegebenen Stimmzettel verwendet werden. Für jeden Wahlgang werden unterschiedlich farbliche Stimmzettel verwendet.

(3) Der Wähler darf nur so viele Namen von Bewerbern auf dem Stimmzettel eintragen, als Bewerber zu wählen sind. Stimmenhäufelung ist nicht zulässig.

(4) Stimmzettel, die mehr Namen enthalten, als Bewerber zu wählen sind, oder solche, die sonst wie gekennzeichnet sind, sind ungültig.

(5) Der Wähler übergibt den Stimmzettel dem zur Entgegennahme bestimmten beauftragtem Wahlausschussmitglied.

(6) Bestehen Zweifel an dem Wahlrecht eines Einzelnen, kann der Wahlausschuss die Vorlage eines Personalausweises oder Arztausweises verlangen.

§ 9

(1) Die Stimmzettel werden in einer Wahlurne bis zum Abschluss der Stimmabgabe verwahrt

(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat sich vor Beginn der Abstimmung davon zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist; bis zur Entnahme der Stimmzettel am Schluss des Wahlganges darf die Urne nicht mehr geöffnet werden.

§ 10

(1) Der Wahlausschuss ermittelt das Wahlergebnis:

(2) Der Wahlausschuss prüft die Gültigkeit der Stimmzettel und ermittelt hierauf die auf den einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen.

(3) Die Ermittlung des Wahlergebnisses muss im Anschluss an die Stimmabgabe in jedem Wahlgang und ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Über die Wahl der Beisitzer sowie deren Reihenfolge entscheidet die Anzahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen.

(4) Die Zähllisten sind vom Vorsitzenden des Wahlausschusses und von dem Wahlausschussmitglied, das sie Zählliste führt, zu unterzeichnen.

§ 11

(1) Über die Wahl und das Wahlergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten:

a) den Namen der Mitglieder des Wahlausschusses

b) Tag, Beginn, Ende und Ort der Wahlhandlung

c) alle Beschlüsse des Wahlausschusses unter Angabe des Stimmenverhältnisses, mit dem sie gefasst wurden

d) die Feststellung des Wahlergebnisses
1. die Zahl der Wahlberechtigten
2. die Zahl der Wähler
3. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
4. die Anzahl der ungültigen Stimmen
5. die Namen der gewählten Bewerber mit Angabe der Stimmenzahl

e) bei der Wahl gemachte Beanstandungen und sonstige Vorfälle die für die Gültigkeit der Wahl von Bedeutung sein könnten,

f) die Unterschrift aller Mitglieder des Wahlausschusses.

(2) Gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen. Im Falle der Wahl der Beisitzer ist bei Stimmengleichheit eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit dem gleichen Stimmenergebnis durchzuführen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl durch Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses.

(3) Das Wahlergebnis ist den Mitgliedern des Kreisverbands zunächst mündlich in der Mitgliederversammlung und danach mit Rundschreiben bekanntzugeben. Außerdem sind die Bayerische Landesärztekammer und die Regierung von Oberbayern nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist von dem Wahlergebnis zu unterrichten.

§ 12

(1) Jeder Wahlberechtigte kann binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Rundschreiben die Wahl wegen Verletzung der Wahlordnung anfechten.

(2) Die Wahlanfechtung ist gegenüber dem Vorstand des Ärztlichen Kreisverbandes schriftlich zu erklären. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung des Kreisverbandes zur Verbescheidung der Wahlanfechtung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung ist über die Wahlanfechtung zu entscheiden. Die Abstimmung hat per Handzeichen oder auf Antrag geheim zu erfolgen. Die Entscheidung ist dem Wahlanfechtenden schriftlich vom Vorstand mitzuteilen.

(3) Wird die Wahl des ersten oder zweiten vorsitzenden Vorstandsmitglieds oder die Wahl insgesamt für ungültig erklärt, ist eine Neuwahl durchzuführen. Wird die Wahl eines Beisitzers für ungültig erklärt, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.

§ 13

Für das Ausscheiden des ersten oder zweiten Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer gilt § 5 Abs. 5 der Satzung. Scheidet während der Amtsdauer ein Beisitzer aus, so erfolgt eine Nachwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung es sei denn, dass die Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Monaten vor der nächsten Wahl stattfindet. In diesem Fall erfolgt keine Nachwahl mehr.

§ 14

Die Wahlunterlagen sind bis zum Ablauf der Amtsdauer in der Geschäftsstelle des Kreisverbandes aufzubewahren.

§ 15

Die Amtsdauer beträgt 5 Jahre (§ 5 Abs. 2 Satz 2 der Satzung).

§ 16

Nachdem die Bayerische Landesärztekammer der Neufassung der Wahlordnung des Ärztlichen Kreisverbandes Landshut am 26.04.2016 zugestimmt und die Regierung von Oberbayern die Neufassung der Wahlordnung am 29.06.2016 genehmigt hat (AZ: 55.2-1-2408.1-NB), tritt diese am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung in der gültigen Fassung von 2013 außer Kraft.

84028 Landshut, den 11.07.2016


Dr.med. Werner Resch
1.Vorsitzender des ÄKV Landshut